Wohngeld für Rentner, Studenten & Familien

Wohngeld für besondere Gruppen: Rentner, Studenten, Familien, Alleinerziehende und Auszubildende. Wer hat unter welchen Bedingungen Anspruch?

Wohngeld für besondere Personengruppen

Das Wohngeldgesetz enthält besondere Regelungen für verschiedene Personengruppen. Je nach Lebenssituation – ob Rentner, Student, Familie oder Auszubildender – gelten unterschiedliche Bedingungen. Hier erfahren Sie, welche Regeln für Ihre Lebenssituation gelten.

👴 Wohngeld für Rentner

Rentnerinnen und Rentner haben grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld, sofern sie keine Grundsicherung im Alter (SGB XII) beziehen. Bei der Einkommensberechnung wird die gesetzliche Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Einkommen angerechnet. Zusätzlich gilt ein Altersfreibetrag für Personen ab 65 Jahren, der das anrechenbare Einkommen reduziert. Auch Betriebsrenten und private Renten werden berücksichtigt. Ein wichtiger Vorteil des Wohngelds gegenüber der Grundsicherung: Beim Wohngeld gibt es keine Vermögensprüfung und keine Verpflichtung, das Ersparte aufzubrauchen.

🎓 Wohngeld für Studenten

Studierende sind in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben – auch wenn sie tatsächlich kein BAföG beziehen oder das BAföG nicht ausreicht. Es gibt jedoch Ausnahmen: Studierende, die aus bestimmten Gründen keinen BAföG-Anspruch haben (z.B. Überschreitung der Förderungshöchstdauer, Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund, fehlende Leistungsnachweise), können unter Umständen Wohngeld beantragen. Auch Studierende in einem berufsbegleitenden Studium, die gleichzeitig erwerbstätig sind, können anspruchsberechtigt sein. Entscheidend ist, dass der generelle BAföG-Anspruch ausgeschlossen ist.

👨‍👩‍👧‍👦 Wohngeld für Familien und Alleinerziehende

Familien mit Kindern und Alleinerziehende profitieren besonders vom Wohngeld. Jedes im Haushalt lebende Kind unter 25 Jahren erhöht die Haushaltsgröße und damit die Einkommensgrenze und die Höchstbeträge. Das Kindergeld selbst wird nicht als Einkommen angerechnet. Auch der Kinderzuschlag (KiZ) kann zusätzlich zum Wohngeld bezogen werden – beide Leistungen schließen sich nicht aus. Für Alleinerziehende gelten die gleichen Regeln wie für Familien: Sie bilden mit ihren Kindern einen Haushalt, und das Wohngeld richtet sich nach der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder.

🔧 Wohngeld für Auszubildende

Für Auszubildende gilt eine ähnliche Regelung wie für Studierende: Wer dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat, ist vom Wohngeld ausgeschlossen – auch wenn die BAB nicht beantragt wurde oder nicht ausreicht. Auszubildende, die keinen BAB-Anspruch haben (z.B. wegen Überschreitung der Einkommensgrenze der Eltern, Zweitausbildung), können Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie einen eigenen Haushalt führen und nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da sie in diesem Fall zum Haushalt der Eltern zählen.

♿ Wohngeld für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Umständen Anspruch auf Wohngeld haben. Entscheidend ist, dass sie keine Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX / SGB XII) beziehen, die den Bedarf für Unterkunft bereits abdecken. Bei der Einkommensberechnung wird ein erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung von mindestens 80 oder Grad der Behinderung von mindestens 50 mit bestimmten Merkzeichen) berücksichtigt. Dieser Freibetrag reduziert das anrechenbare Einkommen und kann zu einem höheren Wohngeld führen.

✅ Auf einen Blick: Wer kann Wohngeld beantragen?

Als Faustregel für alle Gruppen gilt:

  • ✅ Sie wohnen in einer eigenen Wohnung zur Miete.
  • ✅ Sie beziehen keine Transferleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung).
  • ✅ Sie haben kein BAföG- oder BAB-Anspruch dem Grunde nach.
  • ✅ Ihr anrechenbares Einkommen liegt unter der für Sie geltenden Grenze.

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